Vereinssatzung


§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Biesenbach-Hexen" und hat seinen Sitz in Blumberg. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Donaueschingen eingetragen.

§2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§3 Vereinszwecke und Aufgaben

3.1

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

3.2

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Pflege und die Förderung des traditionellen Brauchtums der Volksfasnacht. Mit einer Gruppe von Mitgliedern, die, in einem Fasnachtshäs mit Holzmaske, an Fasnachtsveranstaltungen teilnehmen. Solche Veranstaltungen wird der Verein auch selbst durchführen.

3.3

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, es sei denn aufgrund von Beschlüssen der Vorstandschaft oder aufgrund rechtgültiger Verträge.

3.4

Politische, religiöse oder rassistische Zwecke dürfen innerhalb der Narrenzunft nicht angestrebt werden. Ebenso dürfen Vereinsmitglieder wegen politischen, religiösen und rassistischen Gründen nicht aus der Narrenzunft ausgeschlossen werden.

3.5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd ist, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Auslagen begünstigt werden.

3.6

Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann abweichend davon im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beschließen, dass dem Vorstand, als auch anderen ehrenamtlichen Helfern für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gewährt wird.

3.7

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§4 Vereinsmitglieder

Dem Verein gehören an:


aktive Mitglieder

passive Mitglieder

Ehrenmitglieder

§5 Ehrenmitglieder

Der Gesamtvorstand kann Personen durch die Verleihung der Ehrenmitglieder auszeichnen, wenn sich diese in hervorragender und Alleingennütziger Weise um die Narrenzunft verdient gemacht haben.

§6 Mitgliedschaft

6.1

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

6.1.1

Der Antrag zur Aufnahme in den Verein muss schriftlich an die Vorstandschaft gestellt werden, die über die Aufnahme entscheidet. Es ist eine einfache Mehrheit der Vorstandschaft erforderlich.

6.1.1.1

Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragssteller, die Gründe der Ablehnung zu nennen.

6.2

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in der Verfolgung seiner satzungsmäßigen Ziele mit allen Kräften zu unterstützen. Sie verpflichten sich zur unbedingten Reinhaltung des überlieferten Brauchtums (Treuepflicht).

6.3

Bei Minderjährigen Mitglieder haben die Genehmigung ihrer gesetzlichen Vormunds vorzulegen

§7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

d) Auflösung des Vereins

7.2

Der freiwillige Austritt erfolgt durch die schriftliche Erklärung gegenüber dem einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monat zulässig. (zu b)

7.2.1

Bei einem Austritt bleibt das Hexenhäs und die Holzmaske vorerst Eigentum des Vereins.

Die Rückerstattung folgt, wenn ein neuer Anwärter das Hexenhäs (+Holzmaske) in Gebrauch nimmt.

Wenn dies nicht zutrifft, wird eine Rücksprache mit der Vorstandschaft eingeleitet. (zu b)

7.3

Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit, vor dieser Entscheidung ist das Mitglied anzuhören. Die Entscheidung muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied Rechtsmittel einlegen und eine endgültige Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. (zu c)

7.3.1

Vereinsmitglieder können durch Beschluss der Vorstandschaft aus dem Verein ausgeschlossen werden und zwar mit der einfachen Mehrheit.

Der Ausschluss erfolgt durch:

wiederholten Satzungsverstößen

grobe Schädigung des Vereinsinteresses

Nichteinhaltung des Jahresbeitrages trotz erfolgter Mahnung

Gewalttätiges Verhalten und Auseinandersetzungen

§8 Rechte und Pflichten

8.1

Der Erfüllung des Vereinszweckes dienen die jährlichen Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuwendungen der öffentlichen Hand und die Erträge des Vereinsvermögens.

8.2

Über die Höhe der jährlichen Beiträge und ihre Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.3

Der Vorstand kann im Einzelfall auf Antrag Beitragsabweichungen beschließen.

8.4

Schreiben an das Mitglied gelten als zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannte Anschrift erfolgt sind.

8.5

Mit Einleitung des Ausschlussverfahrens oder Zugang der Kündigung ruhen die Rechte des Mitglieds.

8.6

Die Mitglieder haben es zu gestatten, personenbezogene Daten im Rahmen einer ordnungsgemäße EDV-Verwaltung gespeichert und an Dritte weitergegeben werden.

§9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

9.2

Die Tätigkeit und Funktion dieser Organe wird nachfolgend näher geregelt

§10 Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus volljährigen aktiven Vereinsmitgliedern.

10.1

Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden.

10.2

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je alleine.

10.3

Scheidet ein Vorstand während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.

10.4.

Die erweiterte Vorstandschaft besteht aus:

a) 1.Vorsitzender

b) 2. Vorsitzenden

c) dem Schatzmeister

d) dem Schriftführer

e) zwei Kassenprüfern

10.5

Die Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

10.6

Alle zu wählenden Organmitglieder sind einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

§11 Die Zuständigkeit des Vorstands

11.1

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird.

11.2

Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Einberufung von Mitgliederversammlungen

b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen

c) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Ausstellung der Tagesordnung

d) Anmeldungen von Fastnachtsumzügen

§12 Beschlussfassung des Vorstands

12.1

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einzuberufen sind. Die Einladungen der Vorstandsvorsitzungen bedürfen keine Form und Frist.

12.2

Die Beschlüsse dienen als Beweismittel und sind stets zu protokollieren sowie vom Schriftführer, als auch Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

12.3

Zur Beschlussfassung im Vorstand ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder plus 1 notwendig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.

§13 Allgemeine Verwaltung

13.1

Der 1. Vorstand oder der 2.Vorstand, haben das Recht, jederzeit in die Kassenbücher Einblick zu nehmen, die Pflicht, Sitzungen zu überwachen und die Tagesordnung für die Sitzungen festzusetzen.

§14 Mitgliedsversammlung

a) ordentliche Mitgliederversammlungen

1.) Mindestens zweimal im Jahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden, diese von der Vorstandschaft einzuberufen sind.

2.) Ausführung über Frist und Form der Mitgliederversammlungseinberufung ist beides detailliert zu formulieren. Die Frist bei schriftlicher Form ist bei 10 Tagen angelegt.

3.) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:


Entlastung und Wahlen der Vorstands und sonstigen Organmitglieder

Festsetzung des jährlichen Mitgliedbeitrages

Entgegenahme des Jahresberichtes des Vorsitzenden

Entgegenahme der ordnungsgeprüften Jahresbericht

Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auslösung des Vereins

Ermöglichen, Anregungen der Mitglieder zu erfassen

14.1

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden gefasst mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins und Satzungsänderungen bedürfen der Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

14.2

Abstimmungen werden per Akklamation erfolgen, sofern nicht wenigstens 3 Mitglieder oder zu wählenden widersprechen.

14.3

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

14.4

Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Tage vor Der Mitgliederversammlung beim 1. oder 2. Vorsitzenden eingereicht werden. Verspätete Anregungen werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt.

b) außerordentliche Mitgliederversammlungen

14.5

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

14.6

Diese muss einberufen werden, wenn diese das Interesse des Vereins fordert oder wenn eine Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes beim Vorstand verlangt wird.

§15 Auflösung des Vereins

15.1

Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung der im §14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

15.2

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, wird von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren gewählt und es kann somit Einzelvertretungen erteilt werden.

§16 Besonderes

16.1

Die Narrenkleider und Holzmasken, ebenso sonstiges Zubehör (bedruckter Pullover, Strohschuhe, etc.) müssen stets ordentlich und gepflegt sein.

16.2

Sämtliche Reparaturen am Häs oder Holzmaske müssen von jedem Mitglied während der Mitgliedschaft in der Narrenzunft selbst tragen.

16.3

Abänderungen an der Holzmaske oder am Häs werden von der Narrenzunft übernommen.

16.4

Auch nach Austritt bzw. Ausschluss eines Mitglieds aus der Narrenzunft, hat die Narrenzunft das Rückkaufsrecht am Häs und der Holzmaske.

16.5

Die Holzmaske und das Häs dürfen außerhalb der Fasnacht nicht vom Mitglied öffentlich getragen werden.

16.6

Nach Austritt oder Ausschluss des Mitgliedes hat dieses weiterhin Stillschweigen über vereinsinterne Abläufe und Vorkommnisse.

§17 Urheberrecht an Holzmaske und Häs

Der Verein hat das Urheberrecht an Holzmaske und Häs und darf nicht von fremden Vereinen missbraucht werden.

§18 Strafordnung

Die Strafen werden anhand eines Strafkataloges festgelegt. Dieser Strafkatalog ist von der Vorstandschaft entworfen und muss berücksichtigt werden.

§19 Geschäftsordnung

Die Narrenzunft kann sich eine Geschäftsordnung geben.